b) Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsbegehren der klagenden Partei kann auf Leistung (Tun oder Unterlassen), Gestaltung oder Feststellung lauten und bezeichnet, was angeordnet werden soll (Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. II, 2. A., 2016, N 7 zu Art. 202 ZPO). Die Rechtsbegehren sind so bestimmt zu fassen, dass die beklagte Partei in die Lage versetzt wird, sich eine Vorstellung davon zu machen, was die klagende Partei Kantonsgericht Schwyz 5