2. a) Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe mit dem „2. Rechtsbegehren“ die „Verweigerung Vollmachterteilung für Abschluss Dienstbarkeitsvertrag mit der G.________ AG“ zur Streitsache erhoben, ohne jedoch einen Antrag im Sinne eines Rechtsbegehrens nach Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO zu unterbreiten. Indem die Vorinstanz die Beklagten mit der angefochtenen Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 26. Mai 2017 anhalte, ihre Zustimmung zur Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags für die Durchleitung der Fernwärmeleitung der G.________ AG durch die Autoeinstellhalle TG1 zu erteilen, habe sie der Klägerin etwas anderes zugesprochen, als sie (nicht) verlangt habe.