Kantonsgericht Schwyz 4 d) Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten am 28. Juni 2017 Beschwerde und stellten folgende Anträge (KG-act. 1): 1. Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheides des Vermittleramtes Schwyz vom 26. Mai 2017 sei aufzuheben. 2. Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheides des Vermittleramtes Schwyz vom 26. Mai 2017 sei insoweit aufzuheben, als den Beklagten Fr. 125.-- übersteigende Verfahrenskosten des Vermittleramtes Schwyz überbunden werden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.