c) Am 15. Mai 2017 fand die Schlichtungsverhandlung statt, zu welcher die Beklagten nicht erschienen. Gemäss Verhandlungsprotokoll meldeten sie sich kurz vor der Verhandlung telefonisch unter Angabe von gesundheitlichen Gründen beim Vermittler ab und gaben gleichzeitig an, keine Chance auf einen Vergleich zu erkennen sowie zur Kenntnis genommen zu haben, dass die Klägerin einen Entscheid gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO beantragt habe (Vi-act. 6). Mit Entscheid vom 26. Mai 2017 erkannte der Vermittler wie folgt (Vi-act. 7):