G.________ AG durch die Autoeinstellhalle TG1 verweigert (KG-act. 1/7). Diese zweite Eingabe befindet sich zwar nicht in den vorinstanzlichen Akten, sondern wurde von den Beklagten mit Beschwerde vom 28. Juni 2017 eingereicht (vgl. E. 1d nachfolgend; KG-act. 1/7), es blieb aber unbestritten, dass die Klägerin dieses Schreiben beim Vermittleramt einreichte. Zudem geht sowohl aus den in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 18. April 2017 aufgeführten Rechtsbegehren (Vi-act. 4, S. 4) als auch aus dem angefochtenen Entscheid (vgl. E. 1c und 1d nachfolgend; Vi-act. 7) unzweifelhaft hervor, dass die entsprechenden Streitsachen vorgebracht wurden.