b) Am 21. März 2017 reichte die Klägerin zwei Schreiben beim Vermittleramt der Gemeinde Schwyz ein (Vi-act. 1 und KG-act. 1/7). Zum einen handelt es sich um eine Eingabe mit dem Titel „Rechtsbegehren/Antrag auf Entscheid i.S. von Art. 212 Abs. 1 ZPO Ergänzung zum Rechtsbegehren vom 28. März 2016“, mit welcher die Klägerin ihre ursprüngliche Forderung neu auf Fr. 91.70 inkl. Verzugszinsen per 31. März 2017 bezifferte und eine entsprechende Zinsberechnung beilegte (Vi-act. 1 und 2). Zum andern machte sie mit einem als „2. Rechtsbegehren/Antrag auf Entscheid i.S.