(nachfolgend Beklagte) seien zu verpflichten, den restlichen Jahresbeitrag zu Gunsten der Strassengenossenschaft samt Verzugszins und externer Beratungskosten zu bezahlen. Mit Entscheid des Vermittlers der Gemeinde Schwyz vom 2. Mai 2016 wurden die Beklagten verpflichtet, der Klägerin Fr. 338.45 zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten am 2. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids sowie die Abweisung der Klage. Mit Beschluss ZK2 2016 25 vom 6. Februar 2017 hob das Kantonsgericht den Entscheid des Vermittleramtes Schwyz vom 2. Mai 2016 von Amtes wegen auf und wies die Sache an das Vermittleramt zurück (KG-act. 1/6).