1. a) A.________ und B.________ sind Miteigentümer der Dachgeschosswohnung an der F.________strasse xx in Seewen, die zur Überbauung D.________ gehört. Als Miteigentümer des Stammgrundstücks GB Nr. yy Schwyz sind sie zudem Mitglieder der Strassengenossenschaft D.________. Am 29. März 2016 beantragte die Strassengenossenschaft D.________ (nachfolgend Klägerin) beim Vermittleramt der Gemeinde Schwyz, A.________ und B.________ (nachfolgend Beklagte) seien zu verpflichten, den restlichen Jahresbeitrag zu Gunsten der Strassengenossenschaft samt Verzugszins und externer Beratungskosten zu bezahlen.