{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-61_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "35fc5eb17c3dd94059c4f551e3d8be3e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-61_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_61_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2872a2863159bb452b8a2f7d1eb9394dd4e358447ac56d6dbd79358e3799b6e6cf140d0dd89e21e8a1fa6ad4adec6ef5cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2872a2863159bb452b8a2f7d1eb9394dd4e358447ac56d6dbd79358e3799b6e6cf140d0dd89e21e8a1fa6ad4adec6ef5cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_61", "Checksum": "b64d12c6f2aa55d79ccf7d48d3d506be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 26.06.2018 ZK2 2017 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassengenossenschaft, Forderung und Zustimmung zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags | Gesellschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:26", "Checksum": "02601e9f51d03086003b74f6b9f25296", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 26.06.2018 ZK2 2017 61\nRegeste:\nStrassengenossenschaft, Forderung und Zustimmung zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags | Gesellschaftsrecht\n\nvermögen auch die Ausführungen des Vermittlers in seinem Aktenüberweisungsschreiben vom 10. Juli 2017 nichts zu ändern, wonach es sich bei Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht um eine Verpflichtung, sondern lediglich um eine Empfehlung handle (KG-act. 4). Eine solche Empfehlung stellt keine Einigung (vgl. Art. 208 ZPO), keine Klagebewilligung\n(vgl. Art. 209 ZPO), keinen Urteilsvorschlag (vgl. Art. 210 ZPO) und auch keinen Entscheid (vgl. Art. 212 ZPO) dar und entspricht somit von vornherein\nnicht einer der in der ZPO vorgesehenen Erledigungsarten des Schlichtungsverfahrens. Überdies lässt sich die vom Vermittler vorgebrachte Unterscheidung weder dem Wortlaut des Dispositivs noch der Begründung entnehmen.\nWeil der Streitwert vorliegend unklar ist und die funktionelle Zuständigkeit der\nVorinstanz nur gegeben ist, wenn der Streitwert unter Fr. 2‘000.00 liegt, ist der\nangefochtene Entscheid von Amtes wegen aufzuheben und die Sache an die\nVorinstanz zurückzuweisen. Falls der zuständige Vermittler beabsichtigt, am\nEntschluss, ein Entscheidverfahren durchzuführen, festzuhalten, wird er\nzunächst den Parteien Gelegenheit geben müssen, sich zum Streitwert betreffend den Antrag auf Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags zu äussern.\nKönnen sich die Parteien auf einen Streitwert einigen, der nicht offensichtlich\nunrichtig ist, kann auf diese Angabe abgestellt werden, andernfalls ist der\nStreitwert durch die Vorinstanz festzulegen bzw. zu schätzen. Die Vorinstanz\nkann in der Sache erneut entscheiden, wenn der Streitwert der Forderungen\n(Fr. 1‘253.30) und der zu ermittelnde Streitwert für das Rechtsbegehren auf\nUnterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags zusammengerechnet Fr. 2‘000.00\nnicht übersteigen. Ansonsten fällt eine Entscheidung nach Art. 212 ZPO ausser Betracht. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz von der Klägerin einerseits im April 2016 (KG-act. 6/2) und anderseits mit Vorladung vom\n18. April 2017 (Vi-act. 4) einen Kostenvorschuss von je Fr. 250.00 verlangte.\nUnabhängig davon, wie die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren abschliessen wird, wird sie über die Kosten und somit über sämtliche erhobenen Kostenvorschüsse zu befinden haben.\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n4. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen, der\nangefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Sache im Sinne\nder vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem\nAusgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin und Berufungsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und den Beklagten und Berufungsführern zulasten der Klägerin eine Entschädigung zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren sieht der Gebührentarif für\nRechtsanwälte (GebTRA) ein Honorar von Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12\nGebTRA) vor. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang\nund der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2\nAbs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Für das Beschwerdeverfahren wurde keine Honorarnote eingereicht. Das Gericht hat\ndeshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beklagten bestand im Wesentlichen in der Erstellung der elfseitigen Beschwerdeschrift. In Berücksichtigung der genannten Kriterien erscheint eine Entschädigung von pauschal\nFr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) angemessen (vgl. § 2 GebTRA);-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des\nVermittleramts Schwyz vom 26. Mai 2017 aufgehoben und die Sache im\nSinne der Erwägungen an das Vermittleramt Schwyz zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für\ndas Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von\nFr. 1‘500.00 zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung\nunter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes\n(BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von\nArt. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30‘000.00.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), E.________ (2/R), die\nVorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü,\nim Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber\n\nVersand 28. Juni 2018 kau\n"}