{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-61_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "35fc5eb17c3dd94059c4f551e3d8be3e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-61_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_61_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2872a2863159bb452b8a2f7d1eb9394dd4e358447ac56d6dbd79358e3799b6e6cf140d0dd89e21e8a1fa6ad4adec6ef5cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2872a2863159bb452b8a2f7d1eb9394dd4e358447ac56d6dbd79358e3799b6e6cf140d0dd89e21e8a1fa6ad4adec6ef5cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_61", "Checksum": "b64d12c6f2aa55d79ccf7d48d3d506be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Zivilkammer 26.06.2018 ZK2 2017 61\nRegeste:\nStrassengenossenschaft, Forderung und Zustimmung zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags | Gesellschaftsrecht\n\nd) Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist durch das Gericht in\njedem Verfahrensstadium, also auch (erst) im Rechtsmittelverfahren, von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander\n[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016,\nN 4 zu Art. 60 ZPO; Morf, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Schweizerische\nZivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., 2015, N 4 zu Art. 60 ZPO). In welcher\nFunktion eine örtlich und sachlich zuständige Schlichtungsbehörde handelt,\nd.h., ob sie als rein schlichtende oder als entscheidende Behörde auftritt, betrifft die funktionelle Zuständigkeit (Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren\nnach Schweizerischer Zivilprozessordnung, 2012, S. 21). Obwohl vom Gesetz\nnicht ausdrücklich erwähnt, stellt nebst der örtlich und sachlichen Zuständigkeit auch die funktionelle Zuständigkeit eine Prozessvoraussetzung dar (Zür-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ncher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 18 zu Art. 59 ZPO).\n\nIn vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von\nFr. 2‘000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende\nPartei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 ZPO). Der Streitwert wird\ndurch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das\nRechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht\nden Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre\nAngaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Es ist primär Sache der Parteien, sich über den Streitwert zu einigen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 6 zu Art. 91 ZPO). Die klagende Partei hat den Streitwert anzugeben. Unterlässt sie dies, ist sie im Rahmen der richterlichen Fragepflicht zur Nachreichung aufzufordern, verbunden mit der Androhung, dass\nandernfalls das Gericht den Streitwert festsetzt bzw. schätzt (Stein-Wigger, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 25 zu Art. 91 ZPO; Schleiffer Marais, in: Baker/McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2010, N 18 zu Art. 91 ZPO; Dolge/Infanger, a.a.O., S. 42 f.). Können\nsich die Parteien nicht auf einen Streitwert einigen oder erweist sich ihre\nStreitwertangabe als offensichtlich unrichtig, hat das Gericht den Streitwert\nfestzusetzen (Stein-Wigger, a.a.O., N 25 zu Art. 91 ZPO). Dieses Vorgehen ist\nauch im Schlichtungsverfahren unumgänglich, wenn sich die Frage nach einem Urteilsvorschlag oder Entscheid stellt (Dolge/Infanger, a.a.O., S. 43).\n\nBei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend\ngemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig\nausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Die Zusammenrechnung hat vorgängig\nzur Prüfung von Art. 90 ZPO zu erfolgen und die Voraussetzungen der gleichen sachlichen Zuständigkeit (lit. a) und der gleichen Verfahrensart (lit. b)\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nsind auf Grundlage der bereits addierten Streitwerte zu prüfen. Sind also die\nsachliche Zuständigkeit oder die Verfahrensart für die einzelnen Ansprüche\nalleine aufgrund des Streitwerts unterschiedlich zu beurteilen, muss für die\nFrage nach der Zulässigkeit der Klagenhäufung auf den zusammengerechneten Streitwert abgestellt werden (BGE 142 III 788, E. 4.2.3 m.w.H.). Nach geltendem Recht ist demgegenüber die gemeinsame Geltendmachung von Ansprüchen wegen unterschiedlicher Verfahrensart in den Fällen nicht zulässig,\nin denen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht auf dem Streitwert, sondern auf der Natur einzelner Ansprüche beruht. Dies ist der beispielsweise der Fall, wenn Ansprüche gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. a–f ZPO\nzusammen mit Vermögensansprüchen von mehr als Fr. 30‘000.00 geltend\ngemacht werden (vgl. den erläuternden Bericht zur Änderung der Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 2. März 2018, S. 48).\n\ne) Aufgrund des Vorliegens einer objektiven Klagenhäufung (vgl. E. 3c vorstehend) besteht eine Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 ZPO nur, wenn\nder Streitwert sämtlicher Ansprüche zusammengerechnet unter Fr. 2‘000.00\nliegt. Der Streitwert der Forderungen ergibt sich aus den Rechtsbegehren der\nKlägerin und beträgt Fr. 1‘253.30 (Fr. 91.70 [Vi-act. 1] + Fr. 1‘161.60 [KGact. 1/7]). Hingegen liegen bezüglich des Antrags auf Unterzeichnung des\nDienstbarkeitsvertrags keine Anhaltspunkte zum Streitwert vor. Die Klägerin\näusserte sich in ihrer Eingabe vom 21. März 2017 diesbezüglich nicht und die\nVorinstanz forderte sie – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht auf, einen\nStreitwert anzugeben. Zwar hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid\neinleitend fest, der Streitwert betrage nicht mehr als Fr. 2‘000.00 (Vi-act. 7,\nE. A.), eine Begründung hierfür liegt aber nicht vor. Ob und wie die Vorinstanz\nden Streitwert festlegte, ist somit weder den Akten noch dem angefochtenen\nEntscheid zu entnehmen. Zudem räumte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2017 selbst ein, die Entscheidkompetenz bezüglich Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids verletzt zu haben (KG-act. 4). Daran\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n"}