{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-61_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "35fc5eb17c3dd94059c4f551e3d8be3e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-61_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_61_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2872a2863159bb452b8a2f7d1eb9394dd4e358447ac56d6dbd79358e3799b6e6cf140d0dd89e21e8a1fa6ad4adec6ef5cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2872a2863159bb452b8a2f7d1eb9394dd4e358447ac56d6dbd79358e3799b6e6cf140d0dd89e21e8a1fa6ad4adec6ef5cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_61", "Checksum": "b64d12c6f2aa55d79ccf7d48d3d506be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Ein Vermögensinteresse besteht nicht nur, wenn direkt die Leistung\neiner bestimmten Geldsumme umstritten ist, sondern schon dann, wenn der\nEntscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein\nStreitwert konkret beziffert werden kann; in diesen Fällen werden von den Betroffenen letztlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt (BGE 142 III 145, E. 6.1;\nBGE 135 II 172 E. 3.1 m.w.H.). Als vermögensrechtlich zu qualifizieren sind\nbeispielsweise der Streit um die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft,\nwenn sich die Mitgliedschaft in einem rein wirtschaftlichen Interesse erschöpft\n(BGE 80 II 71, E. 1), der Streit um die Mitgliedschaft in einer einfachen Gesellschaft, wenn ökonomische und damit geldwerte Ziele dominieren wie etwa\nbei einem Baukonsortium (Rudin, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2011, N 13 zu Art. 51 BGG\nm.w.H.), der Ausschluss aus einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (BGE\n113 II 15, E. 1), die Anfechtung von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (BGE 108 II 77, E. 1b) oder Klagen auf Beseitigung übermässiger Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn (BGer, Urteil 5A_419/2010\nvom 9. Juli 2010, E. 1). Als nichtvermögensrechtlich sind demgegenüber Streitigkeiten über ideelle Inhalte zu betrachten, über Rechte, die ihrer Natur nach\nnicht in Geld geschätzt werden können. Es muss sich um Rechte handeln, die\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nweder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung\ndes Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt\nnicht, um eine Streitsache als eine solche nichtvermögensrechtlicher Natur\nerscheinen zu lassen (BGE 142 III 145, E. 6.1; BGE 139 II 404, E. 12.1).\n\nAus der Begründung der Klägerin geht hervor, dass der Antrag, die Beklagten\nseien anzuhalten, den Dienstbarkeitsvertrag mit der G.________ AG zu unterzeichnen, in Zusammenhang mit einem Generalversammlungsbeschluss der\nKlägerin steht, wonach das Quartier ans Fernwärmenetz der G.________ AG\nangeschlossen werden soll. Die Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags\nverfolgt demnach zumindest mittelbar ein wirtschaftliches Ziel, nämlich den\nAnschluss an das Fernwärmenetz der G.________ AG. Darüber hinaus wirkt\nsich der Antrag unmittelbar auf das Miteigentum der Beklagten aus, indem die\nZuleitungen des Fernwärmenetzes zu den einzelnen Wohneinheiten durch die\nTiefgarage TG1 erschlossen werden sollen. Somit liegt entgegen der Ansicht\nder Beklagten eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Der Umstand, dass\neine genaue Berechnung des Streitwerts zumindest schwierig werden könnte,\nvermag an dieser Beurteilung wie erwähnt nichts zu ändern.\n\n3. a) Die Beklagten bringen sodann vor, die Klägerin habe mit der als\n„2. Rechtsbegehren/Antrag auf Entscheid i.S. von Art. 212 Abs. 1 ZPO“ betitelten Eingabe vom 21. März 2017 neue Anträge gestellt, welche der Vermittler durch Verfahrensvereinigung gesamthaft behandelt und überdies einen\nEntscheid gefällt habe. Das Kantonsgericht habe von Amtes wegen zu prüfen,\nob der Vermittler befugt gewesen sei, ohne entsprechende Mitteilung an die\nParteien die beiden Verfahren gemäss den Gesuchseingaben vom 29. März\n2016 und vom 21. März 2017 zu vereinigen und zusammen zu beurteilen.\n\nb) Das Rechtsbegehren kann bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens jederzeit abgeändert werden, allerdings tritt bei neuen Ansprüchen die\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nRechtshängigkeit erst mit der Geltendmachung im Verfahren ein (Infanger,\na.a.O., N 4 zu Art. 202 ZPO; Egli, a.a.O., N 8 zu Art. 202 ZPO; Honegger,\na.a.O., N 11 zu Art. 202 ZPO). Die klagende Partei kann gemäss Art. 90 ZPO\nmehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das\ngleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist (lit. a) und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (lit. b). Diese objektive Klagenhäufung ist in der Variante der\nkumulativen und der eventuellen Häufung der verschiedenen Rechtsbegehren\nzulässig (Bessenich/Bopp, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 5 zu\nArt. 90 ZPO).\n\nc) Mit den beiden Schreiben vom 21. März 2017 änderte die Klägerin ihre\nursprüngliche Klage (Vi-act. 1) und erhob zusätzlich den Jahresbeitrag für das\nJahr 2016/2017 sowie die Verweigerung der Vollmachterteilung für den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags mit der G.________ AG zur Streitsache\n(KG-act. 1/7). Es handelt sich somit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht\num eine Vereinigung verschiedener Verfahren, sondern es liegt eine objektive\nKlagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO vor.\n\n"}