{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-61_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "35fc5eb17c3dd94059c4f551e3d8be3e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-61_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_61_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2872a2863159bb452b8a2f7d1eb9394dd4e358447ac56d6dbd79358e3799b6e6cf140d0dd89e21e8a1fa6ad4adec6ef5cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2872a2863159bb452b8a2f7d1eb9394dd4e358447ac56d6dbd79358e3799b6e6cf140d0dd89e21e8a1fa6ad4adec6ef5cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_61", "Checksum": "b64d12c6f2aa55d79ccf7d48d3d506be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 26.06.2018 ZK2 2017 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassengenossenschaft, Forderung und Zustimmung zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags | Gesellschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:26", "Checksum": "02601e9f51d03086003b74f6b9f25296", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 26.06.2018 ZK2 2017 61\nRegeste:\nStrassengenossenschaft, Forderung und Zustimmung zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags | Gesellschaftsrecht\n\n 1. Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheides des Vermittleramtes Schwyz\nvom 26. Mai 2017 sei aufzuheben.\n2. Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheides des Vermittleramtes Schwyz\nvom 26. Mai 2017 sei insoweit aufzuheben, als den Beklagten\nFr. 125.-- übersteigende Verfahrenskosten des Vermittleramtes\nSchwyz überbunden werden.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nDie Klägerin erstattete am 28. Juli 2017 die Beschwerdeantwort und trug\nsinngemäss auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 6).\n\n2. a) Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe mit dem „2. Rechtsbegehren“ die „Verweigerung Vollmachterteilung für Abschluss Dienstbarkeitsvertrag mit der G.________ AG“ zur Streitsache erhoben, ohne jedoch\neinen Antrag im Sinne eines Rechtsbegehrens nach Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO\nzu unterbreiten. Indem die Vorinstanz die Beklagten mit der angefochtenen\nDispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 26. Mai 2017 anhalte, ihre Zustimmung\nzur Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags für die Durchleitung der Fernwärmeleitung der G.________ AG durch die Autoeinstellhalle TG1 zu erteilen,\nhabe sie der Klägerin etwas anderes zugesprochen, als sie (nicht) verlangt\nhabe. Hinzu komme, dass die Klägerin damit keine vermögensrechtliche\nStreitsache zum Entscheid unterbreitet habe.\n\nb) Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und\nder Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsbegehren der klagenden Partei kann auf Leistung (Tun oder Unterlassen), Gestaltung oder Feststellung lauten und bezeichnet, was angeordnet werden soll\n(Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. II, 2. A., 2016, N 7 zu Art. 202 ZPO). Die Rechtsbegehren sind so bestimmt zu fassen, dass die beklagte Partei in die Lage versetzt wird, sich eine Vorstellung davon zu machen, was die klagende Partei\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nvon ihr will (Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 11 zu\nArt. 202 ZPO). An die Formulierung des Rechtsbegehrens dürfen somit nicht\ndie gleichen Anforderungen wie im gerichtlichen Verfahren gestellt werden,\nund eine ausführliche Begründung ist nicht erforderlich (Egli, a.a.O., N 7 zu\nArt. 202 ZPO; Alvarez/Peter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 8 zu Art. 202 ZPO; Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische\nZivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 4 zu Art. 202 ZPO).\n\nc) Zutreffend ist, dass die Klägerin mit ihrem mit “2. Rechtsbegehren/Antrag auf Entscheid i.S. von Art. 212 Abs. 1 ZPO“ betitelten Schreiben vom\n21. März 2017 kein explizites Rechtsbegehren in Bezug auf die Verweigerung\nder Vollmachterteilung zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags mit der\nG.________ AG stellte (KG-act. 1/7). Die Klägerin beschränkte sich in der\nbesagten Eingabe vom 21. April 2017 darauf, den Streitgegenstand zu bezeichnen und in einer kurzen Begründung auszuführen, dass an einer ausserordentlichen Generalversammlung vom September 2014 die Mitglieder der\nStrassengenossenschaft und die Miteigentümergemeinschaft der Tiefgarage 1\nbeschlossen hätten, das Quartier ans Fernwärmenetz der G.________ AG\nanzuschliessen. Es sei geplant, die Zuleitung zu den einzelnen Wohneinheiten\ndurch die Tiefgarage TG1 zu erschliessen, in welcher die Beklagten Miteigentümer von zwei Garagenplätzen seien. Inzwischen hätten alle Miteigentümer die Vollmacht zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags erteilt. Einzig die\nBeklagten würden sich weigern, diese Vollmacht zu erteilen und die Unterschriftenliste zu unterzeichnen (KG-act. 1/7). Die Klägerin umschreibt mit diesen Ausführungen den Streitgegenstand hinreichend klar. Sodann wird daraus\nersichtlich, dass sie von sämtlichen Eigentümern die Vollmacht zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags benötigt. Aus der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 18. April 2017 geht zudem hervor, dass der Vermittler\ndie Ausführungen der Klägerin sinngemäss als Rechtsbegehren entgegen-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nnahm, wonach die Beklagten anzuhalten seien, den Dienstbarkeitsvertrag mit\nder G.________ AG zu unterzeichnen (Vi-act. 4, S. 4). Die Parteien opponierten in der Folge nicht gegen die vom Vermittler formulierten Rechtsbegehren.\nWeil an die Formulierung der Rechtsbegehren nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie im gerichtlichen Verfahren und weil aus den Ausführungen der Klägerin hervorgeht, dass sie sinngemäss die Unterzeichnung\ndes Dienstbarkeitsvertrags durch die Beklagten anbegehrt, genügt die Eingabe der Klägerin den Anforderungen an ein Schlichtungsgesuch.\n\n"}