{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-61_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "35fc5eb17c3dd94059c4f551e3d8be3e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-61_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_61_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2872a2863159bb452b8a2f7d1eb9394dd4e358447ac56d6dbd79358e3799b6e6cf140d0dd89e21e8a1fa6ad4adec6ef5cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2872a2863159bb452b8a2f7d1eb9394dd4e358447ac56d6dbd79358e3799b6e6cf140d0dd89e21e8a1fa6ad4adec6ef5cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_61", "Checksum": "b64d12c6f2aa55d79ccf7d48d3d506be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 26.06.2018 ZK2 2017 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassengenossenschaft, Forderung und Zustimmung zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags | Gesellschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:26", "Checksum": "02601e9f51d03086003b74f6b9f25296", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 26.06.2018 ZK2 2017 61\nRegeste:\nStrassengenossenschaft, Forderung und Zustimmung zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags | Gesellschaftsrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 26. Juni 2018\nZK2 2017 61\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,\nGerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.\n\nIn Sachen 1. A.________,\nBeklagter und Beschwerdeführer,\n2. B.________,\nBeklagte und Beschwerdeführerin,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\ngegen\n\nStrassengenossenschaft D.________,\nvertreten durch E.________,\nKlägerin und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Strassengenossenschaft, Forderung und Zustimmung zum Abschluss eines\nDienstbarkeitsvertrags\n(Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts der Gemeinde Schwyz\nvom 26. Mai 2017, SSZ 2017 49);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) A.________ und B.________ sind Miteigentümer der Dachgeschosswohnung an der F.________strasse xx in Seewen, die zur Überbauung\nD.________ gehört. Als Miteigentümer des Stammgrundstücks GB Nr. yy\nSchwyz sind sie zudem Mitglieder der Strassengenossenschaft D.________.\nAm 29. März 2016 beantragte die Strassengenossenschaft D.________\n(nachfolgend Klägerin) beim Vermittleramt der Gemeinde Schwyz,\nA.________ und B.________ (nachfolgend Beklagte) seien zu verpflichten,\nden restlichen Jahresbeitrag zu Gunsten der Strassengenossenschaft samt\nVerzugszins und externer Beratungskosten zu bezahlen. Mit Entscheid des\nVermittlers der Gemeinde Schwyz vom 2. Mai 2016 wurden die Beklagten\nverpflichtet, der Klägerin Fr. 338.45 zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid\nerhoben die Beklagten am 2. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht und\nbeantragten die Aufhebung des Entscheids sowie die Abweisung der Klage.\nMit Beschluss ZK2 2016 25 vom 6. Februar 2017 hob das Kantonsgericht den\nEntscheid des Vermittleramtes Schwyz vom 2. Mai 2016 von Amtes wegen\nauf und wies die Sache an das Vermittleramt zurück (KG-act. 1/6).\n\nb) Am 21. März 2017 reichte die Klägerin zwei Schreiben beim Vermittleramt der Gemeinde Schwyz ein (Vi-act. 1 und KG-act. 1/7). Zum einen handelt\nes sich um eine Eingabe mit dem Titel „Rechtsbegehren/Antrag auf Entscheid\ni.S. von Art. 212 Abs. 1 ZPO Ergänzung zum Rechtsbegehren vom 28. März\n2016“, mit welcher die Klägerin ihre ursprüngliche Forderung neu auf Fr. 91.70\ninkl. Verzugszinsen per 31. März 2017 bezifferte und eine entsprechende\nZinsberechnung beilegte (Vi-act. 1 und 2). Zum andern machte sie mit einem\nals „2. Rechtsbegehren/Antrag auf Entscheid i.S. von Art. 212 Abs. 1 ZPO“\nbetitelten Schreiben geltend, die Beklagte habe auch den Jahresbeitrag für\ndas Betriebsjahr 2016/2017 von Fr. 1‘161.60 inkl. Verzugszinsen per 31. März\n2018 nicht bezahlt und zudem ihre Zustimmung zur Unterzeichnung eines\nDienstbarkeitsvertrages für die Durchleitung der Fernwärmeleitung der\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nG.________ AG durch die Autoeinstellhalle TG1 verweigert (KG-act. 1/7).\nDiese zweite Eingabe befindet sich zwar nicht in den vorinstanzlichen Akten,\nsondern wurde von den Beklagten mit Beschwerde vom 28. Juni 2017 eingereicht (vgl. E. 1d nachfolgend; KG-act. 1/7), es blieb aber unbestritten, dass\ndie Klägerin dieses Schreiben beim Vermittleramt einreichte. Zudem geht sowohl aus den in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 18. April\n2017 aufgeführten Rechtsbegehren (Vi-act. 4, S. 4) als auch aus dem angefochtenen Entscheid (vgl. E. 1c und 1d nachfolgend; Vi-act. 7) unzweifelhaft\nhervor, dass die entsprechenden Streitsachen vorgebracht wurden.\n\nc) Am 15. Mai 2017 fand die Schlichtungsverhandlung statt, zu welcher die\nBeklagten nicht erschienen. Gemäss Verhandlungsprotokoll meldeten sie sich\nkurz vor der Verhandlung telefonisch unter Angabe von gesundheitlichen\nGründen beim Vermittler ab und gaben gleichzeitig an, keine Chance auf einen Vergleich zu erkennen sowie zur Kenntnis genommen zu haben, dass die\nKlägerin einen Entscheid gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO beantragt habe\n(Vi-act. 6). Mit Entscheid vom 26. Mai 2017 erkannte der Vermittler wie folgt\n(Vi-act. 7):\n\n1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der Strassengenossenschaft\nD.________ Seewen die folgenden Beiträge zu entrichten:\nFr. 72.40 restlicher Jahresbeitrag 2015/2016\nFr. 19.30 Verzugszins auf geschuldetem Restbetrag 2015/2016\nFr. 1‘161.60 Jahresbeitrag 2016/2017 samt Verzugszins\nFr. 250.00 Verfahrenskosten Vermittleramt Schwyz\nFr. 1‘503.30 Total\nDie Zahlung hat ohne weitere Rechnungstellung innert 30 Tagen\nnach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Strassengenossenschaft D.________ Seewen zu erfolgen.\n2. Die beklagte Partei wird angehalten, ihre Zustimmung zur Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrages für die Durchleitung der\nFernwärmeleitung der G.________ AG durch die Autoeinstellhalle\nTG1 zu erteilen.\n3. Auf eine Entschädigung zu Gunsten der klagenden Partei wird verzichtet.\n4. (Rechtsmittel)\n5. (Zufertigung)\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nd) Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten am 28. Juni 2017 Beschwerde und stellten folgende Anträge (KG-act. 1):\n\n"}