2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Berufungsführer ist verpflichtet, die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.