Sie überschritt damit ihre Prüfungsbefugnis nicht. Im Sinne des Vorstehenden verhielt sich der Berufungsführer in verschiedener Hinsicht widersprüchlich, d.h. rechtsmissbräuchlich. 3. Die Berufung ist vollständig abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen und hat dieser die Berufungsgegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);- Kantonsgericht Schwyz 14 beschlossen: 1. Die Berufung wird abgewiesen.