Insbesondere ist nicht zu beurteilen, ob die an der Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse gültig sein werden (BGE 142 III 16, E. 3.1). Gemeint ist damit lediglich, dass das Gericht die an der Generalversammlung zu behandelnden Traktanden nicht bereits materiell beurteilen darf. Dies wäre vielmehr Gegenstand einer Anfechtungsoder Nichtigkeitsklage gegen den Generalversammlungsbeschluss im Sinne von Art. 706 ff. OR (Dubs/Truffer, a.a.O., N 17a zu Art. 699 OR). Die Vorinstanz nahm jedoch keine derartige materielle Prüfung vor, sondern beschränkte sich darauf, die Rechtsmissbräuchlichkeit des Gesuches zu beurteilen. Sie überschritt damit ihre Prüfungsbefugnis nicht.