bb) Sodann macht der Berufungsführer geltend, Art. 699 Abs. 2 OR sei zwingender Natur und das Gericht habe nur formell zu prüfen, ob die Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden seien. Die materielle Begründetheit des Gesuches bzw. die Beweggründe des Berufungsführers habe das Gericht nicht zu prüfen (KG-act. 1, S. 12). Das Einberufungsgesuch nach Art. 699 Abs. 4 OR ist eine rein formelle Massnahme, sodass der Richter das Einberufungsbegehren nicht materiell prüfen darf. Insbesondere ist nicht zu beurteilen, ob die an der Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse gültig sein werden (BGE 142 III 16, E. 3.1).