Im Übrigen verhält sich der Berufungsführer wiederum widersprüchlich, wenn er mit der Berufung geltend macht, eine formell korrekte Einberufung der Generalversammlung durch eine vorbereitende Verwaltungsratssitzung (Art. 699 Abs. 1 OR) sei nicht notwendig, obwohl er erstinstanzlich eine formell korrekte Einberufung der Generalversammlung verlangte (vgl. Vi-act. 8, Replik, zu Ziff. II.2 und zu Ziff. 10-14, letzter Absatz), welche gerade durch den gesamten Verwaltungsrat zu erfolgen hat (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.4.2). Ausserdem stellte der Berufungsführer keinen Antrag auf direkte Einberufung der Generalversammlung durch den Richter (vgl. Vi-act.