Erstinstanzlich wurde nie behauptet, dass eine vorbereitende Verwaltungsratssitzung ergebnislos verlaufen würde. Diese Behauptung des Berufungsführers ist somit neu. Er begründete die Novenberechtigung im Sinne von Art. 317 ZPO (s.o., E. 2.c) in keinerlei Weise, sodass die entsprechende Behauptung im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Im Übrigen verhält sich der Berufungsführer wiederum widersprüchlich, wenn er mit der Berufung geltend macht, eine formell korrekte Einberufung der Generalversammlung durch eine vorbereitende Verwaltungsratssitzung (Art.