aa) Der Berufungsführer wendet zunächst ein, er und F.________ seien seit Längerem arg zerstritten und würden sich nicht über den Weg trauen. Dementsprechend bringe auch eine vorbereitende Verwaltungsratssitzung nichts, diese würde ergebnislos verlaufen. In all den Jahren seit der Gründung der Berufungsgegnerin sei nie eine Verwaltungsratssitzung durchgeführt worden. Gerade in dieser verfahrenen Situation eine solche durchführen zu wollen, sei „geradezu grotesk“ (KG-act. 1, S. 11 f.). Kantonsgericht Schwyz 12