Der Berufungsführer verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung verlange, jedoch gleichzeitig die Teilnahme an der hierfür notwendigen Verwaltungsratssitzung verweigere und dadurch die Einberufung der Generalversammlung verunmögliche (angefochtene Verfügung, E. 3.4.3). Ausserdem könne sowohl der Verwaltungsratspräsident als auch jedes andere Verwaltungsratsmitglied beantragen, es sei ein Zirkularbeschluss des Verwaltungsrates zu fassen.