che keine Vorbereitung mit ihm. Die Einberufung der Generalversammlung könne aber nur durch Beschluss des gesamten Verwaltungsrates vorgenommen werden. In Abwesenheit des Berufungsführers könne deshalb kein formell gültiger Beschluss über die Einberufung der Generalversammlung gefasst werden. Der Berufungsführer verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung verlange, jedoch gleichzeitig die Teilnahme an der hierfür notwendigen Verwaltungsratssitzung verweigere und dadurch die Einberufung der Generalversammlung verunmögliche (angefochtene Verfügung, E. 3.4.3).