d) Schliesslich erwog die Vorinstanz, der Verwaltungsratspräsident habe zu einer Verwaltungsratssitzung auf den 3. März 2017 eingeladen, an welcher der Beschluss zur Einberufung der Generalversammlung hätte gefasst werden sollen. Der Berufungsführer habe an dieser Sitzung aber nicht teilgenommen mit der Begründung, er sehe kein Bedürfnis für deren Durchführung. Es brau- Kantonsgericht Schwyz 11