Angesichts der Tatsache, dass es sich um Anspruchsvoraussetzungen handelt, ist auch kein derartiger Grund ersichtlich. Die erwähnten Ausführungen der Berufung können deshalb nicht berücksichtigt werden. Der Berufungsführer verkennt sodann, dass er als klagende Partei die Voraussetzungen des Anspruchs, aus welchem er das Einberufungsrecht ableitet, zu beweisen hat (vgl. Art. 8 ZGB, s.o., E. 2.a.aa). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt formalistisch entschieden hätte.