Der Berufungsführer behauptet in diesem Zusammenhang, aus den Klageantwortbeilagen 18 und 22 gehe hervor, dass er die Ansetzung der ordentlichen Generalversammlung mehrfach verlangt habe. Beide Male sei diese innert der gesetzten Frist nicht einberufen worden. Wenn man davon ausgehe, dass mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (Vi-act. KB 18) erstmals die Einberufung der Generalversammlung verlangt worden sei, so sei klar erkennbar, dass der Verwaltungsratspräsident bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 17. März 2017 mehr als genügend Zeit gehabt habe, zur ordentlichen Ge- Kantonsgericht Schwyz 10