Bei Überschreitung der Frist wird weder die Versammlung ungültig, noch sind die gefassten Beschlüsse anfechtbar (Dubs/Truffer, a.a.O., N 22 zu Art. 699 OR). Der Berufungsführer genügte deshalb seiner Behauptungslast auch nicht, wenn er lediglich darauf hinwies, dass die ordentliche Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2015 im Zeitpunkt des Gesuchs (17. März 2017) noch nicht stattgefunden habe (vgl. Vi-act. 1, Rz. 13).