Der Berufungsführer rügt auch an dieser Stelle überspitzten Formalismus. Dass die Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2015 mehr als nur überfällig sei, sei unbestritten und von der Berufungsgegnerin sogar zugegeben. Mehr brauche es nicht, zumal auch unbestritten sei, dass er bereits mehrfach die Durchführung der Generalversammlung verlangt habe. Habe die Generalversammlung nach sechs Monaten nicht stattgefunden, dann sei die zwingende Bestimmung von Art. 699 Abs. 2 OR verletzt. Die Beweislast liege demzufolge bei der Berufungsbeklagten, die nachweisen müsste, dass die General- Kantonsgericht Schwyz 9