698 Abs. 2 lit. a OR). Aus diesen Gründen muss auch bei der Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung die Angabe mindestens eines Traktandums gefordert werden, auch wenn keine übermässigen Anforderungen an die Detaillierung zu stellen sind (vgl. Böckli, a.a.O., S. 1358). Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.