und solle dies auch zur Orientierung der übrigen Aktionäre, des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung im Einberufungsbegehren kundtun (BBl 1983 II 745 ff., S. 914). Letzteres muss auch für die ordentliche Generalversammlung gelten. Denn nebst den im Gesetz genannten notwendigen Traktanden (Art. 698 Abs. 2 OR OR) können auch an einer ordentlichen Generalversammlung weitere Traktanden beantragt werden (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 6 OR). Sodann müssen nicht sämtliche in Art. 698 Abs. 2 OR genannten Traktanden an jeder ordentlichen Generalversammlung behandelt werden, so insbesondere die Festlegung und Änderung der Statuten (Art. 698 Abs. 2 lit.