Tanner hält sogar dafür, dass das Einberufungsrecht eine Traktandierungs- und Antragspflicht begründe (Tanner, in: Zürcher Kommentar zum OR, Zürich/Basel/Genf 2003, N 58 zu Art. 699 OR). Die Botschaft zur Revision des Aktienrechts von 1983 verlangte – ebenfalls ohne Unterscheidung zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Generalversammlung – die schriftliche Angabe des Verhandlungsgegenstandes, über den diskutiert werden soll, sowie der Anträge, welche die einberufenden Aktionäre der Generalversammlung stellen wollen. Dies sei gerade im Hinblick auf die Publikumsgesellschaften notwendig.