b) Des Weiteren erwog die Vorinstanz, der Berufungsführer habe nicht behauptet, in seinem Einberufungsantrag einen Verhandlungsgegenstand (Traktandum) angegeben zu haben. Ein Begehren um Einberufung einer Generalversammlung ohne Angabe mindestens eines Traktandums sei nicht rechtsgültig (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2). Dagegen macht der Berufungsführer geltend, beim Antrag um Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung sei die Angabe eines Traktandums nicht notwendig. Die ordentliche Generalversammlung habe einzig die periodisch anfallenden Traktanden zu behandeln. Diese seien in Art. 698 OR geregelt und demzufolge klar.