Die Klageantwortbeilagen 18 und 22 sind demnach nicht dazu geeignet, nicht behauptete Tatsachen in den Prozess einzubringen. Nachdem keine der Parteien behauptete, die angeblichen Einberufungsgesuche an den Verwaltungsrat seien schriftlich erfolgt, handelt es sich bei den diesbezüglichen Behauptungen in den Klageantwortbeilagen 18 und 22 um ein sog. überschiessendes Beweisergebnis, welches ohne entsprechende Behauptungen im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) nicht berücksichtigt werden darf (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 12 zu Art. 55 ZPO; vgl. Gehri, in: Basler Kommentar zur ZPO, N 5 zu Art. 55 ZPO).