Demnach hat derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Voraussetzungen für dessen Entstehung zu behaupten und zu beweisen (sog. rechterzeugende Tatsachen; Walter, in: Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2012, N 255 zu Art. 8 ZGB). In der Regel liegt die Be- hauptungs- und Beweislast für rechtserzeugende Tatsachen also bei der klagenden Person (Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 468). Wie detailliert eine Tatsache zu behaupten ist, ist eine Frage der Substantiierung.