55 Abs. 1 ZPO) obliegt es den Parteien, die Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren stützen, darzulegen (Behauptungs- und Substantiierungslast). Was nicht behauptet wird, ist für das Gericht inexistent (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 12 zu Art. 55 ZPO). Die Behauptungslast trägt, soweit das Gesetz keine besondere Regelung vorsieht, diejenige Partei, welche aus der zu behauptenden Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Demnach hat derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Voraussetzungen für dessen Entstehung zu behaupten und zu beweisen (sog. rechterzeugende Tatsachen;