Sodann ergäben sich die Daten zweier Einberufungsbegehren aus den Beilagen 18 und 22 der Berufungsgegnerin. Schliesslich sei es überspitzt, ihm vorzuwerfen, er habe nicht behauptet, die Aufforderung zur Einberufung einer Generalversammlung sei schriftlich erfolgt (KG-act. 1, S. 4-6). aa) Wie bereits die Vorinstanz festhielt, hat der Antrag um Einberufung einer Generalversammlung an den Verwaltungsrat schriftlich zu ergehen (Art. 699 Abs. 3 OR; Brigitte Tanner, Zürcher Kommentar zum OR, Zürich/Basel/Genf 2003, N 58 und 61 zu Art. 699 OR; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A., Kantonsgericht Schwyz 4