a) Die Vorinstanz erwog zunächst, der Berufungsführer habe nicht behauptet, ein formelles, schriftliches Einberufungsbegehren gestellt zu haben. Er sei daher seiner formellen Behauptungslast nicht nachgekommen. Diese Tatsachenbehauptung sei jedoch notwendig, da das schriftliche Begehren Voraussetzung der Gewährung der vom Berufungsführer anbegehrten Rechtsfolge von Art. 699 Abs. 4 OR darstelle (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2).