b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Berufungsführer) am 26. Juni 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz vom 14.06.2017 sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter: Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2015 bis spätestens Ende September 2017 durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.