{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-60_2018-02-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "868d3443a8dfdef089a2dbb0f05b72c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-60_2018-02-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_60_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25eb91974cc0f2da1d3fc1ec012959a482f1847064638d7c21794778318e44d71af83c723a1316535ff4d1041ee4e29baea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25eb91974cc0f2da1d3fc1ec012959a482f1847064638d7c21794778318e44d71af83c723a1316535ff4d1041ee4e29baea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_60", "Checksum": "9b6ce461135431d6b5e96366d90b04c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der Berufungsführer verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung verlange, jedoch gleichzeitig die Teilnahme an der hierfür notwendigen Verwaltungsratssitzung verweigere und dadurch die Einberufung der Generalversammlung\nverunmögliche (angefochtene Verfügung, E. 3.4.3). Ausserdem könne sowohl\nder Verwaltungsratspräsident als auch jedes andere Verwaltungsratsmitglied\nbeantragen, es sei ein Zirkularbeschluss des Verwaltungsrates zu fassen. Es\nsei nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungsführer dem Verwaltungsratspräsidenten vorwerfe, keinen Zirkularbeschluss in die Wege geleitet zu\nhaben, obwohl er selbst die Möglichkeit hierzu gehabt habe (angefochtene\nVerfügung, E. 3.5.3). Schliesslich habe sich der Verwaltungsratspräsident\nnicht gegen die Einberufung der Generalversammlung gestellt, sondern vielmehr zu einer vorbereitenden Verwaltungsratssitzung eingeladen. Der Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten sei durch Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der\nStatuten der Beklagten ausgeschlossen worden, sodass der Verwaltungsratspräsident ihn auch nicht überstimmen könne (angefochtene Verfügung,\nE. 3.5.4).\n\naa) Der Berufungsführer wendet zunächst ein, er und F.________ seien seit\nLängerem arg zerstritten und würden sich nicht über den Weg trauen. Dementsprechend bringe auch eine vorbereitende Verwaltungsratssitzung nichts,\ndiese würde ergebnislos verlaufen. In all den Jahren seit der Gründung der\nBerufungsgegnerin sei nie eine Verwaltungsratssitzung durchgeführt worden.\nGerade in dieser verfahrenen Situation eine solche durchführen zu wollen, sei\n„geradezu grotesk“ (KG-act. 1, S. 11 f.).\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nGemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Diese Bestimmung gilt für die gesamte Rechtsordnung,\ninsbesondere für das gesamte Zivilrecht (Pfaffinger, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar zum ZGB, Basel 2012, N 4 zu Art. 2 ZGB). Der Richter hat demzufolge einem Einberufungsgesuch nicht stattzugeben, wenn sich dieses als\noffensichtlich missbräuchlich oder schikanös herausstellt (BGE 142 III 16,\nE. 3.1; Dubs/Truffer, a.a.O., N 17a zu Art. 699 OR). Rechtsmissbräuchlich ist\ninsbesondere widersprüchliches Verhalten (vgl. Pfaffinger, a.a.O., N 12 zu\nArt. 2 ZGB).\n\nErstinstanzlich wurde nie behauptet, dass eine vorbereitende Verwaltungsratssitzung ergebnislos verlaufen würde. Diese Behauptung des Berufungsführers ist somit neu. Er begründete die Novenberechtigung im Sinne von\nArt. 317 ZPO (s.o., E. 2.c) in keinerlei Weise, sodass die entsprechende Behauptung im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Im Übrigen verhält sich der Berufungsführer wiederum widersprüchlich, wenn er mit\nder Berufung geltend macht, eine formell korrekte Einberufung der Generalversammlung durch eine vorbereitende Verwaltungsratssitzung (Art. 699\nAbs. 1 OR) sei nicht notwendig, obwohl er erstinstanzlich eine formell korrekte\nEinberufung der Generalversammlung verlangte (vgl. Vi-act. 8, Replik, zu\nZiff. II.2 und zu Ziff. 10-14, letzter Absatz), welche gerade durch den gesamten Verwaltungsrat zu erfolgen hat (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.4.2).\nAusserdem stellte der Berufungsführer keinen Antrag auf direkte Einberufung\nder Generalversammlung durch den Richter (vgl. Vi-act. 1) und begründete\nauch nicht die Voraussetzungen der direkten Einberufung (z.B. Gefahr im\nVerzug, Blockierung gesellschaftlicher Aktivitäten; Dubs/Truffer, a.a.O., N 19\nzu Art. 699 OR). Selbst der Einberufungsrichter hätte daher lediglich den Verwaltungsrat anweisen können, eine vorbereitende Verwaltungsratssitzung\neinzuberufen.\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nbb) Sodann macht der Berufungsführer geltend, Art. 699 Abs. 2 OR sei\nzwingender Natur und das Gericht habe nur formell zu prüfen, ob die Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden seien. Die materielle Begründetheit des\nGesuches bzw. die Beweggründe des Berufungsführers habe das Gericht\nnicht zu prüfen (KG-act. 1, S. 12). Das Einberufungsgesuch nach Art. 699\nAbs. 4 OR ist eine rein formelle Massnahme, sodass der Richter das Einberufungsbegehren nicht materiell prüfen darf. Insbesondere ist nicht zu beurteilen, ob die an der Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse gültig sein\nwerden (BGE 142 III 16, E. 3.1). Gemeint ist damit lediglich, dass das Gericht\ndie an der Generalversammlung zu behandelnden Traktanden nicht bereits\nmateriell beurteilen darf. Dies wäre vielmehr Gegenstand einer Anfechtungsoder Nichtigkeitsklage gegen den Generalversammlungsbeschluss im Sinne\nvon Art. 706 ff. OR (Dubs/Truffer, a.a.O., N 17a zu Art. 699 OR). Die Vorinstanz nahm jedoch keine derartige materielle Prüfung vor, sondern beschränkte sich darauf, die Rechtsmissbräuchlichkeit des Gesuches zu beurteilen. Sie überschritt damit ihre Prüfungsbefugnis nicht. Im Sinne des Vorstehenden verhielt sich der Berufungsführer in verschiedener Hinsicht widersprüchlich, d.h. rechtsmissbräuchlich.\n\n3. Die Berufung ist vollständig abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen und hat dieser die Berufungsgegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nbeschlossen:\n\n"}