{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-60_2018-02-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "868d3443a8dfdef089a2dbb0f05b72c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-60_2018-02-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_60_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25eb91974cc0f2da1d3fc1ec012959a482f1847064638d7c21794778318e44d71af83c723a1316535ff4d1041ee4e29baea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25eb91974cc0f2da1d3fc1ec012959a482f1847064638d7c21794778318e44d71af83c723a1316535ff4d1041ee4e29baea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_60", "Checksum": "9b6ce461135431d6b5e96366d90b04c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Er müsse nicht über etwas, das nicht stattgefunden habe, Beweis erbringen (negativa non sunt probanda; KG-act. 1,\nRz. 20, 22).\n\nZunächst ist dem Berufungsführer entgegenzuhalten, dass, wie bereits erwähnt, die beklagte Partei nur das zu bestreiten hat, was von der klagenden\nPartei schlüssig behauptet wurde (vgl. Hurni, a.a.O., N 37 zu Art. 55 ZPO;\nSutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 27 zu Art. 55 ZPO). Der Berufungsführer\nbehauptete erstinstanzlich nicht, wann die angeblich schriftlichen Einberufungsgesuche gestellt wurden. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, damit\ndie Vorinstanz hätte prüfen können, ob diesen innert angemessener Frist nicht\nnachgekommen wurde. Dabei handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung, welche die klagende Partei schlüssig zu behaupten hat (s.o., E. 2.a.aa).\nDie sechsmonatige Frist, innert welcher die ordentliche Generalversammlung\nnach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen hat (Art. 699 Abs. 2 OR), ist\nzwar zwingender Natur. Es handelt sich aber nur um eine Ordnungsvorschrift.\nBei Überschreitung der Frist wird weder die Versammlung ungültig, noch sind\ndie gefassten Beschlüsse anfechtbar (Dubs/Truffer, a.a.O., N 22 zu Art. 699\nOR). Der Berufungsführer genügte deshalb seiner Behauptungslast auch\nnicht, wenn er lediglich darauf hinwies, dass die ordentliche Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2015 im Zeitpunkt des Gesuchs (17. März 2017)\nnoch nicht stattgefunden habe (vgl. Vi-act. 1, Rz. 13).\n\nDer Berufungsführer behauptet in diesem Zusammenhang, aus den Klageantwortbeilagen 18 und 22 gehe hervor, dass er die Ansetzung der ordentlichen Generalversammlung mehrfach verlangt habe. Beide Male sei diese innert der gesetzten Frist nicht einberufen worden. Wenn man davon ausgehe,\ndass mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (Vi-act. KB 18) erstmals die Einberufung der Generalversammlung verlangt worden sei, so sei klar erkennbar,\ndass der Verwaltungsratspräsident bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung\nam 17. März 2017 mehr als genügend Zeit gehabt habe, zur ordentlichen Ge-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nneralversammlung einzuladen (KG-act. 1, Rz. 20 f.). Der erstinstanzlichen\nRechtsschrift (Vi-act. 1) und den Vorträgen (Vi-act. 8) sind diese Behauptungen nicht zu entnehmen. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug\nvorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die novenwillige Partei muss die neuen Tatsachenbehauptungen und die neuen Beweismittel sowie die Novenvoraussetzungen substantiieren und beweisen (vgl.\nReetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO,\n3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 34, 49, 56 und 60 f. zu Art. 317 ZPO). Für die\nBeurteilung der Sorgfalt ist zu fragen, ob eine Partei, welche das vorinstanzliche Verfahren umsichtig und versiert führte, die Tatsache oder das Beweismittel schon vor erster Instanz hätte erkennen und in den Prozess einbringen\nmüssen, wenn sie den Prozessstoff und ihr eigenes Umfeld kritisch überblickt\n(Reetz/Hilber, a.a.O., N 62 zu Art. 317 ZPO). Der Berufungsführer begründete\nnicht, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die erwähnten Behauptungen bereits erstinstanzlich vorzubringen. Angesichts der Tatsache, dass es\nsich um Anspruchsvoraussetzungen handelt, ist auch kein derartiger Grund\nersichtlich. Die erwähnten Ausführungen der Berufung können deshalb nicht\nberücksichtigt werden.\n\nDer Berufungsführer verkennt sodann, dass er als klagende Partei die Voraussetzungen des Anspruchs, aus welchem er das Einberufungsrecht ableitet,\nzu beweisen hat (vgl. Art. 8 ZGB, s.o., E. 2.a.aa). Zudem ist nicht ersichtlich,\ninwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt formalistisch entschieden hätte.\n\nd) Schliesslich erwog die Vorinstanz, der Verwaltungsratspräsident habe\nzu einer Verwaltungsratssitzung auf den 3. März 2017 eingeladen, an welcher\nder Beschluss zur Einberufung der Generalversammlung hätte gefasst werden\nsollen. Der Berufungsführer habe an dieser Sitzung aber nicht teilgenommen\nmit der Begründung, er sehe kein Bedürfnis für deren Durchführung. Es brau-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n"}