{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-60_2018-02-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "868d3443a8dfdef089a2dbb0f05b72c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-60_2018-02-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_60_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25eb91974cc0f2da1d3fc1ec012959a482f1847064638d7c21794778318e44d71af83c723a1316535ff4d1041ee4e29baea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25eb91974cc0f2da1d3fc1ec012959a482f1847064638d7c21794778318e44d71af83c723a1316535ff4d1041ee4e29baea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_60", "Checksum": "9b6ce461135431d6b5e96366d90b04c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren\nrigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich\ngerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener\nSchärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt\nund den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt.\nNicht jede prozessuale Formstrenge steht jedoch mit Art. 29 Abs. 1 BV in\nWiderspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte\nAnwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen\ngerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des\nmateriellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142\nV 152, E. 4.2; BGE 135 I 6, E. 2.1; BGE 142 I 10, E. 2.4.2; BGE 134 II 244,\nE. 2.4.2). Die Vorinstanz folgte in ihren Erwägungen den Anforderungen an\ndie Behauptungs- und Substantiierungspflicht der klagenden Partei. Gemäss\nden vorstehenden Erwägungen ist ihr weder eine Verletzung der erwähnten\nVorschriften noch im Hinblick auf den Verhandlungsgrundsatz ein formalistisches Vorgehen vorzuwerfen.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nb) Des Weiteren erwog die Vorinstanz, der Berufungsführer habe nicht\nbehauptet, in seinem Einberufungsantrag einen Verhandlungsgegenstand\n(Traktandum) angegeben zu haben. Ein Begehren um Einberufung einer Generalversammlung ohne Angabe mindestens eines Traktandums sei nicht\nrechtsgültig (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2). Dagegen macht der Berufungsführer geltend, beim Antrag um Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung sei die Angabe eines Traktandums nicht notwendig. Die ordentliche Generalversammlung habe einzig die periodisch anfallenden Traktanden\nzu behandeln. Diese seien in Art. 698 OR geregelt und demzufolge klar. Indem er die Durchführung der ordentlichen Generalversammlung verlangt habe, habe er die Ansetzung eben dieser Traktanden gewollt. Das Gericht wende das Recht von Amtes wegen an (KG-act. 1, S. 6 f.).\n\nDie Lehre unterscheidet nicht zwischen der Einberufung einer ordentlichen\nund einer ausserordentlichen Generalversammlung, ist sich jedoch einig, dass\ndas Einberufungsbegehren nur gültig sei, wenn gleichzeitig ganz konkret sowohl die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) wie die Anträge dazu mit\ndem Begehren beim Verwaltungsrat angemeldet würden (Peter Böckli,\nSchweizer Aktienrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 1358; Dubs/Truffer,\nBasler Kommentar zum OR, 5. A., Basel 2016, N 14 zu Art. 699 OR). Tanner\nhält sogar dafür, dass das Einberufungsrecht eine Traktandierungs- und Antragspflicht begründe (Tanner, in: Zürcher Kommentar zum OR,\nZürich/Basel/Genf 2003, N 58 zu Art. 699 OR). Die Botschaft zur Revision des\nAktienrechts von 1983 verlangte – ebenfalls ohne Unterscheidung zwischen\nordentlicher und ausserordentlicher Generalversammlung – die schriftliche\nAngabe des Verhandlungsgegenstandes, über den diskutiert werden soll, sowie der Anträge, welche die einberufenden Aktionäre der Generalversammlung stellen wollen. Dies sei gerade im Hinblick auf die Publikumsgesellschaften notwendig. Wer den ganzen Apparat zur Einberufung und Durchführung\neiner Generalversammlung in Bewegung setzen wolle, solle sich vorher Klarheit verschafft haben, was er mit der Generalversammlung erreichen wolle,\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nund solle dies auch zur Orientierung der übrigen Aktionäre, des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung im Einberufungsbegehren kundtun (BBl 1983 II\n745 ff., S. 914). Letzteres muss auch für die ordentliche Generalversammlung\ngelten. Denn nebst den im Gesetz genannten notwendigen Traktanden\n(Art. 698 Abs. 2 OR OR) können auch an einer ordentlichen Generalversammlung weitere Traktanden beantragt werden (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 6 OR). Sodann müssen nicht sämtliche in Art. 698 Abs. 2 OR genannten Traktanden an\njeder ordentlichen Generalversammlung behandelt werden, so insbesondere\ndie Festlegung und Änderung der Statuten (Art. 698 Abs. 2 lit. a OR). Aus diesen Gründen muss auch bei der Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung die Angabe mindestens eines Traktandums gefordert werden, auch\nwenn keine übermässigen Anforderungen an die Detaillierung zu stellen sind\n(vgl. Böckli, a.a.O., S. 1358). Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.\n\nc) Die Vorinstanz erwog des Weiteren, der Berufungsführer behaupte\nnicht, dass der Verwaltungsrat seinem Einberufungsbegehren innert Frist nicht\nnachgekommen sei. Er führe nicht aus, zu welchem Zeitpunkt er das Einberufungsbegehren an den Verwaltungsratspräsidenten konkret gestellt habe. Eine\nBeurteilung, ob der Verwaltungsrat dem Einberufungsbegehren innert angemessener Frist nicht nachgekommen sei, könne daher nicht vorgenommen\nwerden (angefochtene Verfügung, E. 3.3.3).\n\nDer Berufungsführer rügt auch an dieser Stelle überspitzten Formalismus.\nDass die Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2015 mehr als nur überfällig sei, sei unbestritten und von der Berufungsgegnerin sogar zugegeben.\nMehr brauche es nicht, zumal auch unbestritten sei, dass er bereits mehrfach\ndie Durchführung der Generalversammlung verlangt habe. Habe die Generalversammlung nach sechs Monaten nicht stattgefunden, dann sei die zwingende Bestimmung von Art. 699 Abs. 2 OR verletzt. Die Beweislast liege demzufolge bei der Berufungsbeklagten, die nachweisen müsste, dass die General-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}