{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-60_2018-02-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "868d3443a8dfdef089a2dbb0f05b72c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-60_2018-02-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_60_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25eb91974cc0f2da1d3fc1ec012959a482f1847064638d7c21794778318e44d71af83c723a1316535ff4d1041ee4e29baea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25eb91974cc0f2da1d3fc1ec012959a482f1847064638d7c21794778318e44d71af83c723a1316535ff4d1041ee4e29baea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_60", "Checksum": "9b6ce461135431d6b5e96366d90b04c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Februar 2015, 4A_605/2014, E. 2.1.2). Das\nVorhandensein eines schriftlichen Gesuches ist somit eine Anspruchsvoraussetzung. Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1\nZPO) obliegt es den Parteien, die Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren\nstützen, darzulegen (Behauptungs- und Substantiierungslast). Was nicht behauptet wird, ist für das Gericht inexistent (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 12 zu\nArt. 55 ZPO). Die Behauptungslast trägt, soweit das Gesetz keine besondere\nRegelung vorsieht, diejenige Partei, welche aus der zu behauptenden Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Demnach hat derjenige, der einen Anspruch\ngeltend macht, die Voraussetzungen für dessen Entstehung zu behaupten\nund zu beweisen (sog. rechterzeugende Tatsachen; Walter, in: Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2012, N 255 zu Art. 8 ZGB). In der Regel liegt die Be-\nhauptungs- und Beweislast für rechtserzeugende Tatsachen also bei der klagenden Person (Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und\nPersonenrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 468). Wie detailliert eine Tatsache zu behaupten ist, ist eine Frage der Substantiierung. Sie hängt insofern\nzunächst von den materiellen Anforderungen an den Anspruchstatbestand ab,\nals die klagende Partei derart detaillierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen hat, dass das Gericht sie, falls bewiesen, als tatbestandsmässigen Sachverhalt feststellen und gestützt darauf den Anspruch schützen kann (Walter,\nin: Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2012, N 200 zu Art. 8 ZGB). Es genügt\nzwar, wenn die Tatsache in ihren Grundzügen behauptet worden ist, sodass\nein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten\nwerden kann. Der Tatsachenvortrag muss aber schlüssig sein, d.h. widerspruchsfrei und vollständig (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 21 zu Art. 55\nZPO).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nbb) Vorliegend hatte der Berufungsführer zu behaupten und zu beweisen,\ndass er ein schriftliches Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat der\nBerufungsgegnerin gestellt hatte. Er behauptete aber lediglich, er habe den\nVerwaltungsratspräsidenten bereits mehrfach aufgefordert, die Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2015 einzuberufen. Gegen den Ausstand der\nordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2015 habe er bereits\nmehrfach opponiert und die Durchführung der Generalversammlung verlangt\n(Vi-act. 1, S. 4 f.). Ob diese Aufforderungen mündlich oder schriftlich erfolgten,\nführte er nicht aus. Zwar sind implizite Tatsachen, welche offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten enthalten sind, von der Behauptungslast\nausgenommen (Hurni, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 35 zu\nArt. 55 ZPO). Aufgrund der Formulierung im Gesuch kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufforderungen mündlich erfolgten, was im Hinblick auf die Voraussetzung eines schriftlichen Einberufungsgesuches nicht\ngenügt. Sodann haben die Parteien ihre Tatsachenbehauptungen in den\nRechtsschriften bzw. in den mündlichen Parteivorträgen vorzubringen. Lediglich was die Partei schriftlich oder mündlich vorträgt, gehört zum Behauptungsfundament; Beilagen sind blosse Beweismittel (Glasl, in: DIKE-\nKommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N 26 zu Art. 55 ZPO). Die\nKlageantwortbeilagen 18 und 22 sind demnach nicht dazu geeignet, nicht behauptete Tatsachen in den Prozess einzubringen. Nachdem keine der Parteien behauptete, die angeblichen Einberufungsgesuche an den Verwaltungsrat\nseien schriftlich erfolgt, handelt es sich bei den diesbezüglichen Behauptungen in den Klageantwortbeilagen 18 und 22 um ein sog. überschiessendes\nBeweisergebnis, welches ohne entsprechende Behauptungen im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) nicht berücksichtigt\nwerden darf (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 12 zu Art. 55 ZPO; vgl. Gehri,\nin: Basler Kommentar zur ZPO, N 5 zu Art. 55 ZPO).\n\nAn den mangelnden Behauptungen des Berufungsführers ändert auch nichts,\nwenn die Berufungsgegnerin erstinstanzlich nicht bestritt, dass der Berufungs-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nführer sie schriftlich um Einberufung der Generalversammlung ersucht habe.\nDenn die beklagte Partei hat nur das zu bestreiten, was von der klagenden\nPartei schlüssig behauptet wurde (vgl. Hurni, a.a.O., N 37 zu Art. 55 ZPO;\nSutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 27 zu Art. 55 ZPO). Soweit der Berufungsführer erstinstanzlich weder behauptete, die Einberufungsgesuche schriftlich\ngestellt zu haben, noch allfällige Gesuche datierte, war sein Vortrag nicht\nschlüssig. Die Berufungsgegnerin musste demnach die fehlenden Tatsachenbehauptungen auch nicht bestreiten. Mündliche Einberufungsgesuche sind\ndemgegenüber, wie bereits erwähnt, weder Voraussetzung noch genügend für\ndie klageweise Durchsetzung der Einberufung, sodass eine allfällig fehlende\nBestreitung entsprechender Behauptungen irrelevant ist.\n\n"}