{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-60_2018-02-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "868d3443a8dfdef089a2dbb0f05b72c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-60_2018-02-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_60_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25eb91974cc0f2da1d3fc1ec012959a482f1847064638d7c21794778318e44d71af83c723a1316535ff4d1041ee4e29baea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25eb91974cc0f2da1d3fc1ec012959a482f1847064638d7c21794778318e44d71af83c723a1316535ff4d1041ee4e29baea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_60", "Checksum": "9b6ce461135431d6b5e96366d90b04c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Gabriela Thurnherr.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsteller und Berufungsführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________ AG,\nGesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung\n(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz\nvom 14. Juni 2017, ZES 2017 152);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. A.________ ist Verwaltungsrat und 50 %-iger Aktionär der C.________\nAG. F.________ ist deren Verwaltungsratspräsident und ebenfalls 50 %-iger\nAktionär (Vi-act. KB 1).\n\na) Am 17. März 2017 beantragte A.________ beim Bezirksgericht Schwyz,\ndie C.________ AG sei zu verpflichten, die Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2015 bis spätestens zum 30. April 2017 durchzuführen (Vi-act. 1).\nDie C.________ AG ersuchte mit Klageantwort vom 3. April 2017 um vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2017 (Vi-act. 8) hielten die Parteien\nan ihren Anträgen fest (Vi-act. 6, 7). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 wies\nder Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz das Gesuch ab (Vi-act. 11).\n\nb) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Berufungsführer) am 26. Juni\n2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n\n1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz vom 14.06.2017 sei\nvollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n2. Eventualiter: Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Generalversammlung für das\nGeschäftsjahr 2015 bis spätestens Ende September 2017 durchzuführen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.\n\nMit Berufungsantwort vom 10. Juli 2017 beantragte die C.________ AG\n(nachfolgend Berufungsgegnerin) die Abweisung der Berufung, soweit darauf\neinzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers (KG-act. 7). Hierauf nahm der Berufungsführer am 17. Juli 2017\nStellung (KG-act. 11).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n2. Die Einberufung einer Generalversammlung kann von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. Das Begehren um Einberufung und Traktandierung ist\nschriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge zu\nstellen (Art. 699 Abs. 3 OR). Entspricht der Verwaltungsrat diesem nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die\nEinberufung anzuordnen (Art. 699 Abs. 4 OR).\n\na) Die Vorinstanz erwog zunächst, der Berufungsführer habe nicht behauptet, ein formelles, schriftliches Einberufungsbegehren gestellt zu haben. Er sei\ndaher seiner formellen Behauptungslast nicht nachgekommen. Diese Tatsachenbehauptung sei jedoch notwendig, da das schriftliche Begehren Voraussetzung der Gewährung der vom Berufungsführer anbegehrten Rechtsfolge\nvon Art. 699 Abs. 4 OR darstelle (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2).\n\nDer Berufungsführer macht dagegen geltend, im Gesuch sei festgehalten\nworden, dass er den Verwaltungsratspräsidenten der Berufungsgegnerin\nmehrfach aufgefordert habe, die Generalversammlung für das Geschäftsjahr\n2015 einzuberufen. Dass diese Aufforderung schriftlich erfolgt sei, erfordere\nkeine gesonderte Erklärung. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass die Berufungsgegnerin nicht bestritten habe, dass er sie mehrfach um Einberufung der\nGeneralversammlung ersucht habe. Sodann ergäben sich die Daten zweier\nEinberufungsbegehren aus den Beilagen 18 und 22 der Berufungsgegnerin.\nSchliesslich sei es überspitzt, ihm vorzuwerfen, er habe nicht behauptet, die\nAufforderung zur Einberufung einer Generalversammlung sei schriftlich erfolgt\n(KG-act. 1, S. 4-6).\n\naa) Wie bereits die Vorinstanz festhielt, hat der Antrag um Einberufung einer\nGeneralversammlung an den Verwaltungsrat schriftlich zu ergehen (Art. 699\nAbs. 3 OR; Brigitte Tanner, Zürcher Kommentar zum OR, Zürich/Basel/Genf\n2003, N 58 und 61 zu Art. 699 OR; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A.,\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}