2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden zu ¾ (Fr. 1‘125.00) der Beklagten und zu ¼ (Fr. 375.00) dem Kläger auferlegt und vom Kostenvorschuss des Klägers bezogen. Die Beklagte hat dem Kläger unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘125.00 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat den Kläger für das Beschwerdeverfahren reduziert mit Fr. 750.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.