Bedeutung (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) steht damit einzig die Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung;- beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Kostenbeschwerde wird Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 22. Dezember 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat den Kläger mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen und ihm überdies die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 350.00 zu ersetzen.