5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und gemäss den obigen Erwägungen anzupassen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 zu ¾ der Beklagten und zu ¼ dem Kläger aufzuerlegen, zumal Letzterer hinsichtlich der Gerichtskosten vollumfänglich sowie bezüglich der geforderten Parteientschädigung dem Grundsatze nach und in der Höhe knapp zur Hälfte obsiegt (vgl. Art. 106 und 107 Abs. 1 lit.