O., N 5 zu Art. 207 ZPO). Eine Erhöhung der erstinstanzlichen Gerichtskosten ist nicht vorzunehmen, indessen ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich zu seiner Parteientschädigung die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 350.00 zurückzuerstatten.