b) Der Kläger ersucht ausserdem um Rückzahlung der von ihm vorgeschossenen Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 350.00. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Das erkennende Gericht hat folglich über diese zusammen mi den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 Kantonsgericht Schwyz 14