Hierbei ist anzufügen, dass Art. 113 ZPO dem ordentlichen Richter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nicht untersagt, im Rahmen des Urteils in der Sache Parteientschädigungen für das Schlichtungsverfahren zuzusprechen (vgl. BGer, Urteil 4A_463/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5 = BGE 141 III 20 = Pra 104/2015 Nr. 85). Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, der Richter müsse die unterliegende Partei unter den gegebenen Voraussetzungen verpflichten, die obsiegende Partei für die Aufwendungen im Schlichtungsverfahren entschädigen.