cc) In Anbetracht dessen, dass das erstinstanzliche Verfahren in rechtlicher Hinsicht nicht als überaus anspruchsvoll einzustufen ist und der Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters nebst kleineren Eingaben sowie dem Klientenkontakt insbesondere in der Ausfertigung der 13-seitigen Klageschrift sowie in der Vorbereitung und Teilnahme an der Instruktionsverhandlung bestand, erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen. Hierbei ist anzufügen, dass Art.