Bei einem Streitwert in dieser Höhe beträgt das Grundhonorar Fr. 1‘650.00 bis Fr. 6‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA).